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Artikel Tagged ‘Privathaftpflichtversicherung’

Privathaftpflicht – Deckungseinschluss: Deliktunfähige Kinder

4. Februar 2009 Keine Kommentare

Grundsätzlich umfasst jede Privathaftpflicht auch Versicherungsschutz für minderjährige Kinder. Allerdings ist ein Versicherer für gewöhnlich leistungsfrei, wenn ein Kind unter 7 Jahre alt ist – im Straßenverkehr unter 10 Jahren – und eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern nicht vorliegt. Praktisch ist es jedoch so, dass Schäden durch deliktunfähige Kinder besonders im Freundes- und Bekanntenkreis auftreten. Von daher mag eine Mitversicherung Sinn machen, um für einen möglichen Schadenfall gewappnet zu sein.

Allerdings unterscheiden sich auch die Klauseln zur Deliktsunfähigkeit teilweise gravierend voneinander. Auch Selbstbehalte sind nicht außergewöhnlich und ein Mitverschulden des Geschädigten wird ebenfalls vielfach angerechnet.
Zu beachten ist jedoch, dass auch Kinder über 10 Jahren deliktunfähig sein können, etwa wenn im Einzelfall die geistige Reife zum Verständnis einer konkreten Situation nicht bestehen sollte oder es sich um geistig behinderte Kinder handelt. Hierzu bieten einzelne Versicherer spezielle Versicherungspolicen. 

Privathaftpflicht – wichtigster Versicherungsschutz

4. Februar 2009 Keine Kommentare

Zunehmend ist in der Privathaftpflichtversicherung der Trend zu erkennen, nicht nur Existenz gefährdende Risiken einzuschließen, sondern auch solche, die im Regelfall eigentlich nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Hierzu zählen z.B. Sachschäden durch Gefälligshandlungen, Verlust beruflicher bzw. privater Schlüssel oder Schäden durch deliktsunfähige Kinder bei fehlender Aufsichtspflichtverletzung. Auf der anderen Seite führt der verschärfte Wettbewerb unter den Anbietern dazu, dass auch selbstverständlich eingeschlossene Leistungen zunehmend explizit aufgeführt werden.

Weitere zusätzliche Leistungsbausteine in der Privathaftpflichtversicherung sind z.B.:

  • Entgeltliche Betreuung von Kindern z. B. Tagesmutter oder Babysitter
  • Forderungsausfalldeckung
  • Mitversicherung von Mietsachschäden am Mobiliar/Inventar in Hotels, Ferienwohnungen- und häusern
  • Einschluss der Mallorca-Deckung
  • Schäden im Zusammenhang mit berufspraktischem Unterricht
  • Schäden an gemieteten bzw. geliehenen medizinischen Geräten

Dauerbrenner Kinder als Schadenverursacher

17. Januar 2009 Keine Kommentare
Kinder unter sieben Jahren haften nicht

Kinder “bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres” haften nach § 828 Absatz 1 BGB für gar nichts. Sie können Risiken nicht abschätzen und sollen daher nicht haften.

Auch die Eltern kann man nur selten haftbar machen. Denn entgegen der landläufigen Meinung haften Eltern nicht für ihre Kinder. Eltern haften nur für den eigenen Fehler, nicht ausreichend auf das Kind aufgepasst zu haben. Im Hinblick auf die Aufsichtspflicht ist die Rechtssprechung großzügig: Kinder müssen lernen, auch mal kurz unbeaufsichtigt zu sein. Wer also von einem Kind unter sieben Jahren geschädigt wird, geht in der Regel leer aus.

Ab sieben Jahren kommt es auf Einsichtsfähigkeit an

Ab sieben Jahren haften Kinder je nach Einsichtsfähigkeit. Jedoch hat der Gesetzgeber in § 828 Absatz 2 BGB auch davon eine Ausnahme gemacht. Mit der Erwägung, dass noch nicht einmal Erwachsene immer mit der Unübersichtlichkeit des Straßenverkehrs klarkommen, haften Kinder bis zum Alter von einschließlich neun Jahren nicht für Unfälle im Straßenverkehr.

Keine “unübersichtliche Verkehrssituation”
Ausnahme für ordnungsgemäß geparkte Autos

Aber der BGH hat für die Konstellation “Kind gegen geparktes Auto” die Dinge geradegerückt. Ein ordnungsgemäß geparktes Auto ist keine “unübersichtliche Verkehrssituation” (Urteile vom 30.11.2004, Az: VI ZR 335/03; Abruf-Nr. 043097; Az: VI ZR 365/03; Abruf-Nr. 043098):

=> Kinder unter sieben Jahren haften generell nicht, damit auch nicht für einen solchen Schaden.
=> Kinder ab sieben Jahren und unter zehn Jahren haften nach Einsichtsfähigkeit. Jedenfalls ein geistig gesundes Kind kann einsehen, dass man bei geparkten Autos vorsichtig sein muss.

Auto zwar nicht geparkt aber im Stillstand

Vorhersehbar war, dass die Urteile Streit auslösen werden, wenn das vom Kind beschädigte Auto zwar geparkt ist, aber zum Unfallzeitpunkt stillsteht.

Der Urteilsfall

Das Auto stand an einer Kreuzung, um die Vorfahrt anderer zu beachten. Das achtjährige Kind kam mit einem Fahrrad offenbar schnell fahrend von links und wollte nach rechts in die Straße einbiegen, aus dem das Auto kam. Beim Abbiegen stieß es gegen das Fahrzeug.

Laut BGH Urteil ist auch wer verkehrsbedingt anhält, Teil des fließenden Verkehrs. Generell liegt eine Überforderungssituation vor. Das Kind haftet nicht (Urteil vom 17.04.2007, Az: VI ZR 109/06; Abruf-Nr. 071809).

In einer solchen Situation haften dann auch die Eltern nicht. Jedoch ist zu prüfen, ob die Eltern insoweit erweiterten Versicherungsschutz abgeschlossen haben.