Privathaftpflicht – Deckungseinschluss: Deliktunfähige Kinder
Grundsätzlich umfasst jede Privathaftpflicht auch Versicherungsschutz für minderjährige Kinder. Allerdings ist ein Versicherer für gewöhnlich leistungsfrei, wenn ein Kind unter 7 Jahre alt ist – im Straßenverkehr unter 10 Jahren – und eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern nicht vorliegt. Praktisch ist es jedoch so, dass Schäden durch deliktunfähige Kinder besonders im Freundes- und Bekanntenkreis auftreten. Von daher mag eine Mitversicherung Sinn machen, um für einen möglichen Schadenfall gewappnet zu sein.
Allerdings unterscheiden sich auch die Klauseln zur Deliktsunfähigkeit teilweise gravierend voneinander. Auch Selbstbehalte sind nicht außergewöhnlich und ein Mitverschulden des Geschädigten wird ebenfalls vielfach angerechnet.
Zu beachten ist jedoch, dass auch Kinder über 10 Jahren deliktunfähig sein können, etwa wenn im Einzelfall die geistige Reife zum Verständnis einer konkreten Situation nicht bestehen sollte oder es sich um geistig behinderte Kinder handelt. Hierzu bieten einzelne Versicherer spezielle Versicherungspolicen.