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Artikel Tagged ‘Haftpflichtversicherung’

Jagdhaftplichtversicherungen für Jäger und Förster

10. Februar 2009 Keine Kommentare

Jagd-Haftpflichtversicherungen für Jäger, Jagdpächter, Jagdherren (Jagdveranstalter), Förster, Forstbeamte, Forstaufseher, Berufjäger, Jagdaufseher und Falkner

2008 gingen in Deutschland mehr als 350.000 Jäger oder Förster auf die Jagd. Dabei hält jeder Jäger bzw. Förster meist einem oder mehreren Jagdhunde.

Zu den typischen Haftpflichtfällen, die im Rahmen der Jagdausübung regelmäßig verursacht werden, gehören zum Beispiel:
- Ausbüchsen eines Jagdhundes bei der Jagd auf benachbarte Strassen. Folge: Unfall mit mehreren beteiligten Autos.
- versehentliches Auslösen eines Schusses beim Reinigen der Büchse, dadurch Verletzung möglicher Personen.
- Querschläger, der einen der anwesenden Mitjäger verletzt.
- Bei der Jagd überschreitet ein Jäger versehentlich die Grenze seines Jagdreviers. Beim benutzen seiner Waffe kommt es damit zu einem unerlaubten Gebrauch.
In Deutschland ist geregelt: wer auf die Jagd gehen will, muss der zuständigen Jagdbehörde alle ein bis drei Jahre zum 31. März einen neue Versicherungsbestätigung vorlegen. Grundsätzlich gilt die gesetzliche Mindestabdeckungssumme nach § 17 Bundesjagdgesetz von 500.000 Euro für Personen- und 50.000 Euro für Sachschäden. Jagd- und Versicherungsjahr beginnen stets am 01.04. eines Jahres. Stichtag für die Kündigung ist demnach der 31. Dezember des Vorjahres.

Deshalb sollten sie mit Hilfe eines Versicherungsmaklers den Angebotsdschungel nach der für sie richtigen Absicherung durchforsten.

Haftpflicht: Schäden versicherter Personen untereinander

6. Februar 2009 Keine Kommentare

Vielfach unversicherter Regress bei Liebenden

Anders als bei Verheirateten können etwa Krankenversicherer bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft Schadenersatz für übernommmene Behandlungskosten geltend machen. Hiergegen schützt eine Privathaftpflicht, die auch Regressansprüche Dritter einschließt. Die hierzu angebotenen Tarife sind jedoch höchst unterschiedlich.

Sach- und Vermögensschäden zwischen mehrerenin einem Vertrag mitversicherten oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Da Ehepartner auf Grund der meist geltenden besonderen Bedingungen dazu verpflichtet sind, einen bestehenden Versicherungsvertrag auf eine Familientarif umzustellen, gilt dies auch für diese.

Fügen sich Ehepartner gegenseitig Sach-, Personen- oder Vermögensschäden zu, so besteht hier kein Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung. Auch sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern wegen eines Personenschadens ausgeschlossen.

Anders ist die Situation bei in wilder Ehe lebenden Partnern dar. Für eheähnliche Lebensgemeinschaften ist bei Personenschäden im Sinne des BGB § 823 ein Regress durch den zuständigen Sozialversicherungsträger möglich.
Dies sind Krankenkassen, Rentenversicherungen, Pflege- und Arbeitslosenversicherer, aber auch Leistungserbringer von Arbeitslosengeld II. Die Regressmöglichkeit bezieht sich nur auf Personenschäden. Allerdings sind diese für gewöhnlich vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung ausgenommen. Einige Anbieter haben entsprechende Klauseln in ihre Bedingungswerke aufgenommen, die eine Mitversicherung eben dieser Regressansprüche einschließen.

Weiter ist zu unterscheiden, wer konkret den Schaden zugefügt hat: der VN einem Mitversicherten oder umgekehrt oder Mitversicherte untereinander.

Wie in jeder Versicherung, gilt auch bei der Privaten Haftpflichtversicherung: Vergleichen hilft zum Einen Sparen aber auch böse Überraschungen im Schadenfall zu vermeiden.

Inhalt der Kfz-Versicherung

17. Oktober 2008 Keine Kommentare
Was leistet die Kfz-Haftpflichtversicherung?

Nach dem Gesetz ist jeder Fahrzeughalter verpflichtet eine Haftpflichtversicherung für sein Kraftfahrzeug abzuschließen. Hierdurch wird sichergestellt, dass  Schadenersatzansprüche des Verkehrsopfers garantiert sind und der Schadensverursacher vor Schadenersatzansprüchen geschützt bleibt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Fremdschäden, wie Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie und weitere mitversicherte Personen, Dritten beim Gebrauch des Fahrzeuges zufügen (z. B. wenn Personen verletzt oder getötet werden; wenn Sachen beschädigt oder zerstört werden).

Was leistet die Vollkaskoversicherung (VK)?

Die Vollkasko (VK) beinhaltet auch alle Leistungen der Teilkasko (TK) und deckt darüber hinaus selbstverschuldet und von Unbekannten verursachte Schäden an Ihrem Fahrzeug.  So werden z.B. im Falle eines Totalschadens die Wiederbeschaffungskosten des PKW; im Reparaturfall: Wiederherstellungskosten ersetzt. Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen sind ebenfalls versichert. Viele Leistungen der Vollkasko Versicherung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Was leistet die Teilkaskoversicherung (TK)?

Eine weitere Versicherungsparte in der Autoversicherung ist die Teilkaskoversicherung. Sie ersetzt Ihnen die erforderlichen Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust Ihres Kfz.  Zum Beispiel Schäden durch Brand, Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Sturm, Hagel, Glasbruch, Marderbiss, Zusammenstoß mit Wild.

Was gehört zu den Schutzbriefleistungen?

Der Kfz-Schutzbrief ist ein eigenständiger Bestandteil des Vertrages, den es in vielen Varianten gibt. Standartleistungen eines Schutzbriefes sind unter anderem Erstattungen der Kosten für: Pannen- und Unfallhilfe, Abschleppen, Bergen, Unterstellen des Kfz, Fahrzeugrücktransport, Mietwagen, Fahrzeugverzollung, -verschrottung, Ersatzteileversand, Übernachtung bei Panne, Hilfe im Todesfall und vieles mehr.

Die Leistung der Schutzbriefversicherung ist an bestimmte Regeln geknüpft. So gilt bei vielen Versicherern eine Leistungspflicht für Mietwagen und Pannenhilfe erst ab einer Entfernung von mind. 50 km vom Wohnort.
Der Leistungsumfang ist üblicherweise beschränkt. Hier hilft eine vorherige Information über den bestehenden Versicherungsschutz.

Was ist eine Werkstattbindung?
Sie verzichten im Schadensfall auf eine freie Wahl der Werkstatt.  Sie überlassen die Wahl der Versicherung. Dieses wird mit Rabatten in der Kaskoversicherung belohnt, oder Sie haben Vorteile wie Abhol- oder Bringservice von und zur Werkstatt, ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur.

Deshalb sollte man sich folgendes merken:

Bei der heutigen Tarif- undLeistungsvielfalt ist ein Leistungsvergleich empfehlenswert. Die Höhe des Beitrages bei der Wahl Ihrer Kfz-Versicherung sollte nicht der einzige und entscheidende Faktor sein! Eine Beratung und ein Versicherungsvergleich durch einen unabhängigen Versicherungsmakler sollte in Betracht gezogen werden.
Noch ein Tipp!!!
Ein Wechsel der Versicherung ist meist bis zum 30. November möglich.