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Glasversicherung – Ergänzungsschutz für Hausrat- und Gebäudeversicherung

10. Februar 2009 Keine Kommentare

Bei der Glasversicherung sind grundsätzlich drei Produktwelten voneinander zu unterscheiden:
selbstständige Glasversicherungen
sowie Annexverträge zu Wohngebäude- oder
Hausratversicherungen.

Weiter zu unterscheiden sind Verträge zur Gebäude- und solche zur Mobiliarverglasung. Vielfach geht der Leistungsumfang selbstständiger Glasversicherungen weit über den von so genannten Annexverträgen heraus, wobei der Versicherungsort fast immer das versicherte Gebäude und andere zur Wohnung gehörende Räume bezeichnet. Andere Gebäude auf demselben Grundstück wie ein Gewächs- oder Gartenhaus müssen üblicherweise gesondert versichert werden.

Bei Altverträgen ist eine Prüfung jedoch sinnvoll, da Glaskeramik als “behandeltes Glas” zu den sonstiben und damit nicht mitversicherten Sachen zählt.

Nachfolgende Leistungsunterschiede finden sich heute in den Policen der Glasversicherungen:

Bei einigen Anbietern ist das Cerankochfeld und deren Technik mitversichert, sofern ein seperater Ersatz nicht möglich ist. Meist wird bei reiner Beschädigung eines Cerankochfeldes nicht allein die betroffene Platte ausgetauscht, sondern gleich das ganze Feld. Gerade bei älteren Kochfeldern mag ein Teilersatz technisch undurchführbar sein. Hintergrund für diesen Entschluss ist, dass die Technik ja kein Teil der Verglasung ist und insofern ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zum Glasrisiko zählt. Gleiches gilt auch für die Verglasung eines Spiegelschrankes. Wird dieser durch das Entfernen der zerbrochenen Verglasung zwangsweise beschädigt, so sehen einige Versicherer für solche Fälle ausdrücklich Versicherungsschutz vor.

Ein wichtiger Hinweis ist, dass anders als in der Hausratversicherung, in der Glasversicherung keine Nominalersatz (Geldleistung), sondern ein Naturalersatz erbracht wird.
Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur, wenn ein Einsatz der Verglasung aus Gründen des Einzelfalles für den Versicherer nicht zumutbar wäre. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein bestimmtes Glas erst aus einem fernen Land importiert werden müsste, da vor Ort kein gleichwertiger Ersatz zu beziehen ist.

Kunden sollte dies klargemacht werden, bevor sie auf eigene Faust die versicherte Verglasung austauschen und Ihren Anspruch auf Erstattung verlieren.

Ein Vergleich der Glasversicherungen lohnt durchaus. Neben Preisunterschieden sind vorallem Unterschiede im Versicherungsumfang regelmäßig vorhanden.