Grundsätzlich umfasst jede Privathaftpflicht auch Versicherungsschutz für minderjährige Kinder. Allerdings ist ein Versicherer für gewöhnlich leistungsfrei, wenn ein Kind unter 7 Jahre alt ist – im Straßenverkehr unter 10 Jahren – und eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern nicht vorliegt. Praktisch ist es jedoch so, dass Schäden durch deliktunfähige Kinder besonders im Freundes- und Bekanntenkreis auftreten. Von daher mag eine Mitversicherung Sinn machen, um für einen möglichen Schadenfall gewappnet zu sein.
Allerdings unterscheiden sich auch die Klauseln zur Deliktsunfähigkeit teilweise gravierend voneinander. Auch Selbstbehalte sind nicht außergewöhnlich und ein Mitverschulden des Geschädigten wird ebenfalls vielfach angerechnet.
Zu beachten ist jedoch, dass auch Kinder über 10 Jahren deliktunfähig sein können, etwa wenn im Einzelfall die geistige Reife zum Verständnis einer konkreten Situation nicht bestehen sollte oder es sich um geistig behinderte Kinder handelt. Hierzu bieten einzelne Versicherer spezielle Versicherungspolicen.
Zunehmend ist in der Privathaftpflichtversicherung der Trend zu erkennen, nicht nur Existenz gefährdende Risiken einzuschließen, sondern auch solche, die im Regelfall eigentlich nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Hierzu zählen z.B. Sachschäden durch Gefälligshandlungen, Verlust beruflicher bzw. privater Schlüssel oder Schäden durch deliktsunfähige Kinder bei fehlender Aufsichtspflichtverletzung. Auf der anderen Seite führt der verschärfte Wettbewerb unter den Anbietern dazu, dass auch selbstverständlich eingeschlossene Leistungen zunehmend explizit aufgeführt werden.
Weitere zusätzliche Leistungsbausteine in der Privathaftpflichtversicherung sind z.B.:
- Entgeltliche Betreuung von Kindern z. B. Tagesmutter oder Babysitter
- Forderungsausfalldeckung
- Mitversicherung von Mietsachschäden am Mobiliar/Inventar in Hotels, Ferienwohnungen- und häusern
- Einschluss der Mallorca-Deckung
- Schäden im Zusammenhang mit berufspraktischem Unterricht
- Schäden an gemieteten bzw. geliehenen medizinischen Geräten
Kfz-Haftpflicht
Die 130-Prozent-Reperatur und die sechsmonatige Behaltefrist
Ein Thema der letzten Monate war: Muss der Geschädigte sein vollständig und fachgerecht repariertes Auto nach einer “130-Prozent-Reperatur” auch noch mindestens die nächsten sechs Monate weiternutzen?
In einem anderen Zusammenhang hat der BGH entschieden: Nach einer kompletten Reparatur welche unter dem Wiederbeschaffungswert liegt, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) liegenden Reparaturkosten ist keine Behaltefrist vorgesehen.
Der Grund hierfür ist: Da der Geschädigte die Reparaturkostenrechnung bezahlen muss, kann er sich an dem Vorgang auch nicht bereichern (Urteil vom 05.12.2006, Az: VI ZR 77/06).
Sechsmonatige Weiternutzung erforderlich
Viele Gerichte haben diese Rechtsprechung auch auf andere Fälle übertragen, bei denen die Reparaturkosten des Fahrzeuges über dem Wiederbeschaffungswert lagen. Der BGH hat jedoch vor kurzem nochmals entschieden, dass der Geschädigte in solchen Fällen sein Fahrzeug dann in der Regel sechs Monate weiternutzen muss (Urteil vom 13.11.2007, Az: VI ZR 89/07).
Im Urteilsfall wurde ohne Reparaturrechnung abgerechnet. Mittlerweile hat der BGH entschieden: Selbst wenn die Reparatur in der Werkstatt gegen Rechnung ausgeführt wurde, muss das Fahrzeug in der Regel sechs Monate weiter genutzt werden (Urteil vom 22.04.2008, Az: VI ZR 237/07).
Quellenangabe: Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler Juli 2008