Archiv

Archiv für die Kategorie ‘Allgemeines’

Auswandern und keinen richtigen Auslandsreiseschutz?

16. August 2011 Keine Kommentare

Wer auswandern bzw. im Ausland arbeiten wollte, war eine von den Versicherungen sträflich vernachlässigte Randgruppe. Wer Anfang der 90er Jahre eine längere Auslandsreise plante und dafür eine entsprechende Krankenversicherung abschließen wollte, wurde selten fündig.

Doch in der heutigen globalen Welt finden auch diese Absicherungsbedürfnisse immer mehr Beachtung. Inzwischen gibt es einige Anbieter, die hochwertige und auch weltweit gültige Krankenversicherungen anbieten.

Doch trotz der wachsenden Bedeutung des Versicherungsschutzes im Ausland gibt es nach wie vor einige Versorgungslücken, die sich die Auswanderer bzw. im Ausland Erwerbstätigen nicht bewusst sind. So versichern die meisten Auslandsreisekrankenversicherungen nur einen kurzen Zeitraum von 42 bis 56 Tage im Jahr. Wer beruflich im Ausland tätig ist, hat sehr oft gar keinen Versicherungsschutz. Viele sind auch der Meinung, dass man in der EU mit der europäischen Gesundheitskarte abgesichert ist. Das ist ein Irrtum, denn nicht in allen Ländern besteht freie Arztwahl und andererseits begleicht die deutsche gesetzliche Krankenkasse lediglich solche Leistungen, für die sie auch in Deutschland aufkommen würde.

Das hat zur Folge, viele Auswanderer bleiben im Aufenthaltsland auf ihren Krankenkosten sitzen. Wer sich länger im Ausland aufhalten möchte, sollte eine dafür spezielle private Krankenversicherung fürs Ausland abschließen. Allerdings beträgt das höchstaufnahmealter oft 65 Jahre.

Die Angebote für eine Auslandskrankenversicherung variieren sehr stark, ein ausführlicher Blick in die Tarifbeschreibung bzw. in das Bedingungswerk lohnt sich. Es gibt Versicherungen, die nur Grundabsicherung anbieten und einige Behandlungen nicht versichert sind, wie z.B. Behandlungen in der Schwangerschaft oder auch zahnärztliche Behandlungen.

Immer wichtiger dabei wird der Patientenrechtsschutz. Allein in Europa erleiden etwa 15 Millionen Patienten Schäden nach einer medizinischen Fehlbehandlung. Gründe dafür sind zum einen sprachliche Verständigungsprobleme und andererseits sind die medizinischen Standards andere als bei uns.

Erkrankungen vor Reiseantritt

Die meisten Anbieter schließen vor Reisebeginn bekannte Erkrankungen vom Versicherungsschutz aus. Wer also ständig Medikamente einnehmen muss,dem sollte klar sein, dass vor Reisebeginn vorhersehbare Folgebehandlungen und -medikamente keinesfalls unter den Krankenversicherungsschutz fallen. Unter den Versicherungen gibt es auch solche, die Krankheiten und Gebrechen vom Versicherungsschutz ausschließen, die in den letzten 3 bis 6 Monaten vor Reiseantritt ärztlich behandelt wurden.

Steigende Prozessraten beim Arbeitsrechtsschutz

12. Oktober 2010 Keine Kommentare

In den letzten Jahren treten häufiger Streitfälle zwischen Arbeitgeber und ihren Arbeitnehmern auf. Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft mitteilt, geht man 2010 von fast 70 000 Streitfälle aus, das sind 20% mehr als im Vorjahr.

Wenn’s Ärger im Job gibt, führt an einem Richter meist kein Weg vorbei – dann ist man als Arbeitnehmer mit einer Berufsrechtsschutz Versicherung immer gut beraten, damit man im
Rechtsschutz Streitfall nicht selber auf den Kosten sitzen bleibt.

Denn vor dem Arbeitsgericht zahlt man in der ersten Instanz die Kosten selbst, auch wenn man gewinnt. Ist man dann finanziell nicht in der Lage, diese aufzubringen, ist das wiederum für den Arbeitgeber ein willkommenes Druckmittel.
Es ist ein Irrglaube, dass ein Betriebsrat im Streitfall den Arbeitnehmer rechtlich vertritt, er kann ihn lediglich beraten.

Mit einer Rechtsschutzversicherung kann man dagegen weitestgehend ohne finanzielle Risiken prozessieren.

Ein Vergleich der Berufsrechtsschutzversicherung zeigt Ihnen – Versicherungsschutz ist bereits für wenig Geld zu beantragen.

Steueränderungen – Verschenken Sie kein Geld

5. Februar 2009 Keine Kommentare

Das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht ist zum Jahresanfang 2009 umfassend geändert worden.
Kernelemente sind die neue Vermögenssteuerbewertung zu Verkehrswerten, vor allem bei Immobilien und Betriebsvermögen, sowie höhere persönliche Freibeträge. Ehepartner können 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro und Enken 200.000 Euro ohne Angabe an den Fiskus erben.
Oberhalb der persönlichen und anderen Freibeträge steigen die Steuern stufenweise an.

Für das Eigenheim gilt: Ehepartner und Kinder erbenes steuerfrei, wenn sie zehn Jahre darin wohnen bleiben. Für Kinder gilt diese Steuerfreiheit nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern.

Desweiteren wurde das Kindergeld erhöht. Für das erste und zweite Kind werden jeweils 164 Euro Kindergeld im Monat gezahlt.
Für das dritte Kind steigt das Kindergeld auf 170 Euro, ab dem vierten Kind auf 195 Euro monatlich. Im gleichen Zusammenhang steigt
der Kinderfreibetrag von 3.648 Euro auf 3.864 Euro pro Kind.

Dank der Erhöhung des Kindergeldes ist es vielen Eltern nun auch möglich, eher in eine Kindervorsorge in Form von Kapitalbildung oder Risikoabsicherungen – wie eine Kinderunfallversicherung zu investieren.

Bedarfsgerechte Sicherheit – “Risikopremium” der Zürich Versicherung

3. Februar 2009 Keine Kommentare

Die Zurich Gruppe Deutschland hat eine neue Risikolebensversicherung mit innovativen Produktmerkmalen auf den Markt gebracht. Dabei geht die “Risikopremium” einen Schritt weiter als bisherige Risiko-Lebensversicherungen.

Zusätzlich zu den bekannten Vorteilen (z. B. finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall, steuerfreie Auszahlung der Todesfallsumme im Rahmen der Regelungen für Risikoversicherungen) bietet die “Risikopremium” neue und innovative Produktmerkmale.

Dazu zählen die vorgezogene Todesfallleistung bei schwere Krankheiten, das Lebensphasenkonzept und ein verbessertes Preis-Leistungsverhältnis durch die Differenzierung nach Berufsgruppen und Raucherverhalten (Raucher/Nichtraucher).
Die Produktbesonderheit der vorgezogenen Todesfallleistung bietet den Kunden die Möglichkeit, noch zu Lebzeiten frei über die Todesfallsumme entscheiden zu können: Wird bei der versicherten Person eine schwere Erkrankung mit einer maximalen Lebenserwartung von zwölf Monaten prognostiziert, kann auf Wunsch die Vorauszahlung der Todesfallsumme erfolgen. Damit sichert Zurich ihrem Kunden ein hohes Maß an Flexibilität und Selbstbestimmung.
Das Lebensphasenkonzept ermöglicht eine Anpassung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung. Gründe für einen geänderten Bedarf können zum Beispiel sein: Abschluss der Ausbildung, Geburt, Heirat oder berufliche Selbstständigkeit.
Bei Risikopremium kann der Versicherungsschutz alle fünf Jahre erhöht werden – auch ohne Gesundheitsüberprüfung. Kinder sind kostenlos mitversichert.
Die Differenzierung der Berufsgruppen ermöglicht hierbei auch ein besseres Preis-Leistungsverhältnis.
“Risikopremium” kann auch in Kombination mit einer BUZ (Berufsunfähigkeit) abgeschlossen werden. Bietet sich für Berufseinsteiger an.

“Risikopremium” richtet sich in erster Linie an die Zielgruppen Berufseinsteiger, Familien, Bauherren, Geschäftspartner. Für jede dieser Zielgruppen kann eine bedarfsgerechte Absicherung in jeder Lebensphase gewählt werden – das macht Risikopremium für alle Kunden attraktiv.

Risikopremium auf einen Blick

- Hervorragendes Preis-Leistungsverhhältnis durch Verwendung eines Raucher- und Nichtrauchertarifs in Kombination mit einer Berufsgruppendifferenzierung
- Verfügbarkeit des Kapitals zu Lebzeiten durch die Option der vorgezogenen Todesfallleistung
- Kostenlose Mitversicherung von Kindern (leiblich oder adoptiert)
- Flexible Anpassung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung durch die Nutzung des Lebensphasenkonzepts
- Flexibilität in der Gestaltung der Todesfallsumme: konstant oder linear fallend
- Absicherung von Lebens-oder Geschäftspartner über eine Police (verbundene Leben)
- Umwandlung der Risiko-Lebensversicherung in eine Kapitallebensversicherung (innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsabschluss, ohne erneute Gesundheitsprüfung)
- Kombinationsmöglichkeit der Risikopremium mit einer Berufsfähigkeits-Zusatzversicherung

Quellennachweis: KURS

Rechtsschutzversicherung in der Pflicht

18. Januar 2009 Keine Kommentare

Versicherung in der Pflicht

Ein Rechtschutzversicherer muss bei einem vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß durch Kündigungsandrohung eintreten.

Nun ist es amtlich: In dem Fall, in dem der Bundesgerichtshhof (Urteil vom 19. November 2008 – Aktenzeichen IV ZR 305/07) entschieden hat, meinte die Versicherung zunächst, ein Versicherungsfall sein noch nicht eingetreten, da noch kein Rechtsverstoß vorgelegen habe.
Der Arbeitgeber habe die Kündigung schließlich in Aussicht gestellt. Gekündigt hatte er seinem Versicherten noch nicht.

Was war geschehen?
Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines Rekonstruierungsprogrammes und der damit verbundenen Stellenreduzierung beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.

Die vom Kläger daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers.

Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtschutzversicherer ab. Zu Unrecht.

Eine Pflichtverletzung sahen die Richter auch darin, dass der Arbeitgeber dem Kläger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegthbe und ihn damit nicht in die Lage versetzt hat, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.

Quellennachweis: Wochenkurier

Dauerbrenner Kinder als Schadenverursacher

17. Januar 2009 Keine Kommentare
Kinder unter sieben Jahren haften nicht

Kinder “bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres” haften nach § 828 Absatz 1 BGB für gar nichts. Sie können Risiken nicht abschätzen und sollen daher nicht haften.

Auch die Eltern kann man nur selten haftbar machen. Denn entgegen der landläufigen Meinung haften Eltern nicht für ihre Kinder. Eltern haften nur für den eigenen Fehler, nicht ausreichend auf das Kind aufgepasst zu haben. Im Hinblick auf die Aufsichtspflicht ist die Rechtssprechung großzügig: Kinder müssen lernen, auch mal kurz unbeaufsichtigt zu sein. Wer also von einem Kind unter sieben Jahren geschädigt wird, geht in der Regel leer aus.

Ab sieben Jahren kommt es auf Einsichtsfähigkeit an

Ab sieben Jahren haften Kinder je nach Einsichtsfähigkeit. Jedoch hat der Gesetzgeber in § 828 Absatz 2 BGB auch davon eine Ausnahme gemacht. Mit der Erwägung, dass noch nicht einmal Erwachsene immer mit der Unübersichtlichkeit des Straßenverkehrs klarkommen, haften Kinder bis zum Alter von einschließlich neun Jahren nicht für Unfälle im Straßenverkehr.

Keine “unübersichtliche Verkehrssituation”
Ausnahme für ordnungsgemäß geparkte Autos

Aber der BGH hat für die Konstellation “Kind gegen geparktes Auto” die Dinge geradegerückt. Ein ordnungsgemäß geparktes Auto ist keine “unübersichtliche Verkehrssituation” (Urteile vom 30.11.2004, Az: VI ZR 335/03; Abruf-Nr. 043097; Az: VI ZR 365/03; Abruf-Nr. 043098):

=> Kinder unter sieben Jahren haften generell nicht, damit auch nicht für einen solchen Schaden.
=> Kinder ab sieben Jahren und unter zehn Jahren haften nach Einsichtsfähigkeit. Jedenfalls ein geistig gesundes Kind kann einsehen, dass man bei geparkten Autos vorsichtig sein muss.

Auto zwar nicht geparkt aber im Stillstand

Vorhersehbar war, dass die Urteile Streit auslösen werden, wenn das vom Kind beschädigte Auto zwar geparkt ist, aber zum Unfallzeitpunkt stillsteht.

Der Urteilsfall

Das Auto stand an einer Kreuzung, um die Vorfahrt anderer zu beachten. Das achtjährige Kind kam mit einem Fahrrad offenbar schnell fahrend von links und wollte nach rechts in die Straße einbiegen, aus dem das Auto kam. Beim Abbiegen stieß es gegen das Fahrzeug.

Laut BGH Urteil ist auch wer verkehrsbedingt anhält, Teil des fließenden Verkehrs. Generell liegt eine Überforderungssituation vor. Das Kind haftet nicht (Urteil vom 17.04.2007, Az: VI ZR 109/06; Abruf-Nr. 071809).

In einer solchen Situation haften dann auch die Eltern nicht. Jedoch ist zu prüfen, ob die Eltern insoweit erweiterten Versicherungsschutz abgeschlossen haben.

Wohnungsbauprämie – Bausparvertrag

16. Januar 2009 Keine Kommentare

Ab 2009 darf die Wohnungsbauprämie nur noch zweckgebunden verwendet werden.

Das heißt: Wer über 25 Jahre alt ist, bekommt diese Prämie nur noch, wenn das Geld nachweislich für eine Wohnung oder ein Haus verwendet wurde. Die neue Regelung gilt nur für Bausparverträge, die ab 2009 Jahr geschlossen werden.

Übrigens: Bausparverträge gelten jeher als besonders sichere Anlage. Besonders im Zusammenhang mit der Finanzkrise ist es ein großer Vorteil, dass die Einlagen und Zinsen in unbegrenzter Höhe abgesichert sind. Diese Verträge werden deshalb sehr oft für Baufinanzierungen verwendet.

Die von den Bausparkassen angebotenen Tarife sind dabei sehr vielfältig. Spezielle Tarife für den Sparer oder die Immobilienfinanzierung.

Eine fachliche Beratung ist hier mindestens genau so wichtig wie in allen anderen Finanzfragen. Denn es gibt einige Fallstricke zu beachten. Außerdem sind die Konditionen der verschiedenen Bauspar-Verträge sehr unterschiedlich.

Beispiele hierfür:
Es gibt Tarife mit Guthabenzinsen zwischen 0,5 und 4 %. Dabei wird noch zwischen Grund-Zins und Bonus-Zins unterschieden.

Die angebotenen Darlehnszinsen liegen effektiv zwischen 2,07 und 6,04 %.

Die Zuteilungszeit kann zwischen 12 und 92 Monaten liegen.

Abschlussgebühren werden in Höhe von 1 – 1,6 % der Bausparsumme erhoben. Bei einigen Tarifen werden Sie unter bestimmten Voraussetzungen wieder erstattet.

Die Kosten eines Vertrages mit 20.000 € Bausparsumme können zwischen 92 und 404 € betragen.

ES ist daher unerlässlich, sich über den geplanten Verwendungszweck und -zeitpunkt im Klaren zu sein. Hierdurch wird bestimmt, welcher Tarif Ihnen die meisten Vorteile und Möglichkeiten bietet.

Quellennachweis: Auszug – Mit einem Blick 11/2008

Schadensrecht

13. September 2008 Keine Kommentare

Restwert bei der Fahrzeugweiternutzung
In den Totalschadensfällen mit Kosten für die Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert kommt es immer wieder vor, dass der Geschädigte das Fahrzeug teilweise repariert und doch noch weiter nutzen kann. Bei Reparaturkosten die über dem Widerbeschaffungswert liegen, führt das dazu, dass der Versicherer “Wiederbeschaffungswert minus Restwert” abrechnen darf. Viele Versicherer greifen dann zu allen mitteln, damit sie einen möglichst hohen Restwert belegen zu können.
Der BGH hat deshalb nun folgendes Urteil erlassen. Nutzt der Geschädigte das Fahrzeug welches teilrepariert wurde weiter, darf nur der im Gutachten auf der Basis regionaler Angebote ermittelte Restwert in Abzug gebracht werden (Urteil vom 10.07.2007, Az: VI ZR 217/06).

Bitte beachten Sie:
Die vielen unterschiedlichen Varianten sind dadurch nicht leicht auseinander zu halten: Die Reparaturkosten des Fahrzeuges welche unter dem Wiederbeschaffungswert liegen und teilreparierter Weiternutzung des Fahrzeuges darf die Versicherung den Restwert nicht abziehen, sofern die Verkehrssicherheit durch die Teilreparatur wiederhergestellt ist (BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az: VI ZR 393/02).

In dem hier vorgestelltem Fall lagen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130-Prozent-Marge. Ein echter 130-Prozent-Fall war es dennoch nicht, weil der Geschädigte das Fahrzeug nur teilweise reparieren ließ. Da wird dann der Restwert in Abzug gebracht.

Der BGH hatte auch schon Fälle mit Reparaturkosten über der 130-Prozent-Marge entschieden: Restwertabzug war möglich, also ja, aber nur für den lokalen Restwert aus dem Gutachten (Urteil vom 06.03.2007, Az: VI ZR 120/06).

Welcher Wert ist hier anzusetzen?
Das höchste lokale Restwertgebot oder der Mittelwert?
Übernimmt man nun das höchste lokale Restwertgebot des jeweils relevanten Marktes oder den Mittelwert, war bis jetzt die Frage. Die BGH-Aussage hierzu ist eindeutig: Das höchste Gebot des relevanten örtlichen Marktes zählt.

Der Urteilsfall
Der Gutachter hatte hierfür zwei Angebote am örtlichen Markt eingeholt, von denen sich das eines auf circa dreihundert Euro, und das zweite circa auf fünfhundert Euro belief. Der Geschädigte wollte hierfür nun den Mittelwert von circa vierhundert Euro gebildet wissen.

Der BGH sah dieses allerdings anders: Da nachweislich fünfhundert Euro am örtlichen Markt erzielbar sind. (Urteil vom 03.03.2007, Az: VI ZR 120/06).

Quellennachweis: Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler Juli 2008

Weitere Hinweise für das Verhalten im Schadenfall finden Sie hier: Autoversicherung und Schadenfall.

Herzlich Willkommen!

5. Mai 2008 Keine Kommentare

Alles rund um die Versicherung. Eigentlich nicht für jeden das ideale Thema. Sammelt man doch im Laufe des Lebens verschiedene Erfahrungen – und nicht immer gute.

Aber ohne Versicherungen geht es nun mal nicht. Hier werden in regelmäßigen Abständen Themen zu Versicherungsangelegenheiten, aber auch rund ums liebe Geld veröffentlicht.

Schauen Sie rein, lesen Sie, vielleicht gibt es ja auch was interessantes für Sie.
Egal ob Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung oder Altersvorsorge, die gesamte Palette
der Versicherungen finden Sie hier.