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Archiv für Januar, 2009

Abgeltungssteuer bietet Vorteile für das Versicherungsgeschäft

18. Januar 2009 Keine Kommentare

Deutsche Haushalte verfügen über mehr als 4.500 Mrd. € Geldvermögen, das in Aktien, Geldmarktpapieren, Investmentfonds und Rentenwerten investiert ist, auf Bankkonten liegt oder in Versicherungspolicen eingezahlt wurde. Rund 370 Mrd. € waren 2006 laut Deutscher Bundesbank in Aktien investiert. Ein Teil dieser Anlagesummen wird in den nächsten Monaten sicherlich umgeschichtet werden, denn ab 1. Januar 2009 wird der Fiskus pauschal von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen 25 % Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfall Kirchensteuer einbehalten. Besonders betroffen sind neue Aktiendepots.

Anleger können deshalb mit Versicherungslösungen besser dastehen.

Denn für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen gelten andere Regeln. So ist nur die Hälfte der Kapitalerträge zu versteuern, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre lang läuft und nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird. Bei Rentenversicherungen greift die Ertragsanteilsbesteuerung. Diese beträgt bei einem 65-jährigen Rentner 18 %. Es wird daher auf Grund der günstigen Besteuerung mit einem deutlichen Anstieg des Fondspolicen-Geschäfts gerechnet.

In der Ansparphase genießen Fondspolicen den Vorteil, dass Kapitalerträge steuerfrei bleiben und so der Zinseszinseffekt seine volle Wirkung entfalten kann. Zudem bleibt die Fondpolice auch in Zukunft eine attraktive Anlageform, um für das Alter vorzusorgen: Fondsumschichtungen im Versicherungsmantel unterliegen auch nach dem Jahr 2009 nicht der Abgeltungssteuer. Anleger können weiterhin flexibel auf Kapitalmarktentwicklungen reagieren, ohne steuerpflichtig zu werden.

Quellennachweis: AssCompact

Rechtsschutzversicherung in der Pflicht

18. Januar 2009 Keine Kommentare

Versicherung in der Pflicht

Ein Rechtschutzversicherer muss bei einem vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß durch Kündigungsandrohung eintreten.

Nun ist es amtlich: In dem Fall, in dem der Bundesgerichtshhof (Urteil vom 19. November 2008 – Aktenzeichen IV ZR 305/07) entschieden hat, meinte die Versicherung zunächst, ein Versicherungsfall sein noch nicht eingetreten, da noch kein Rechtsverstoß vorgelegen habe.
Der Arbeitgeber habe die Kündigung schließlich in Aussicht gestellt. Gekündigt hatte er seinem Versicherten noch nicht.

Was war geschehen?
Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines Rekonstruierungsprogrammes und der damit verbundenen Stellenreduzierung beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.

Die vom Kläger daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers.

Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtschutzversicherer ab. Zu Unrecht.

Eine Pflichtverletzung sahen die Richter auch darin, dass der Arbeitgeber dem Kläger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegthbe und ihn damit nicht in die Lage versetzt hat, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.

Quellennachweis: Wochenkurier

Dauerbrenner Kinder als Schadenverursacher

17. Januar 2009 Keine Kommentare
Kinder unter sieben Jahren haften nicht

Kinder “bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres” haften nach § 828 Absatz 1 BGB für gar nichts. Sie können Risiken nicht abschätzen und sollen daher nicht haften.

Auch die Eltern kann man nur selten haftbar machen. Denn entgegen der landläufigen Meinung haften Eltern nicht für ihre Kinder. Eltern haften nur für den eigenen Fehler, nicht ausreichend auf das Kind aufgepasst zu haben. Im Hinblick auf die Aufsichtspflicht ist die Rechtssprechung großzügig: Kinder müssen lernen, auch mal kurz unbeaufsichtigt zu sein. Wer also von einem Kind unter sieben Jahren geschädigt wird, geht in der Regel leer aus.

Ab sieben Jahren kommt es auf Einsichtsfähigkeit an

Ab sieben Jahren haften Kinder je nach Einsichtsfähigkeit. Jedoch hat der Gesetzgeber in § 828 Absatz 2 BGB auch davon eine Ausnahme gemacht. Mit der Erwägung, dass noch nicht einmal Erwachsene immer mit der Unübersichtlichkeit des Straßenverkehrs klarkommen, haften Kinder bis zum Alter von einschließlich neun Jahren nicht für Unfälle im Straßenverkehr.

Keine “unübersichtliche Verkehrssituation”
Ausnahme für ordnungsgemäß geparkte Autos

Aber der BGH hat für die Konstellation “Kind gegen geparktes Auto” die Dinge geradegerückt. Ein ordnungsgemäß geparktes Auto ist keine “unübersichtliche Verkehrssituation” (Urteile vom 30.11.2004, Az: VI ZR 335/03; Abruf-Nr. 043097; Az: VI ZR 365/03; Abruf-Nr. 043098):

=> Kinder unter sieben Jahren haften generell nicht, damit auch nicht für einen solchen Schaden.
=> Kinder ab sieben Jahren und unter zehn Jahren haften nach Einsichtsfähigkeit. Jedenfalls ein geistig gesundes Kind kann einsehen, dass man bei geparkten Autos vorsichtig sein muss.

Auto zwar nicht geparkt aber im Stillstand

Vorhersehbar war, dass die Urteile Streit auslösen werden, wenn das vom Kind beschädigte Auto zwar geparkt ist, aber zum Unfallzeitpunkt stillsteht.

Der Urteilsfall

Das Auto stand an einer Kreuzung, um die Vorfahrt anderer zu beachten. Das achtjährige Kind kam mit einem Fahrrad offenbar schnell fahrend von links und wollte nach rechts in die Straße einbiegen, aus dem das Auto kam. Beim Abbiegen stieß es gegen das Fahrzeug.

Laut BGH Urteil ist auch wer verkehrsbedingt anhält, Teil des fließenden Verkehrs. Generell liegt eine Überforderungssituation vor. Das Kind haftet nicht (Urteil vom 17.04.2007, Az: VI ZR 109/06; Abruf-Nr. 071809).

In einer solchen Situation haften dann auch die Eltern nicht. Jedoch ist zu prüfen, ob die Eltern insoweit erweiterten Versicherungsschutz abgeschlossen haben.

Wohnungsbauprämie – Bausparvertrag

16. Januar 2009 Keine Kommentare

Ab 2009 darf die Wohnungsbauprämie nur noch zweckgebunden verwendet werden.

Das heißt: Wer über 25 Jahre alt ist, bekommt diese Prämie nur noch, wenn das Geld nachweislich für eine Wohnung oder ein Haus verwendet wurde. Die neue Regelung gilt nur für Bausparverträge, die ab 2009 Jahr geschlossen werden.

Übrigens: Bausparverträge gelten jeher als besonders sichere Anlage. Besonders im Zusammenhang mit der Finanzkrise ist es ein großer Vorteil, dass die Einlagen und Zinsen in unbegrenzter Höhe abgesichert sind. Diese Verträge werden deshalb sehr oft für Baufinanzierungen verwendet.

Die von den Bausparkassen angebotenen Tarife sind dabei sehr vielfältig. Spezielle Tarife für den Sparer oder die Immobilienfinanzierung.

Eine fachliche Beratung ist hier mindestens genau so wichtig wie in allen anderen Finanzfragen. Denn es gibt einige Fallstricke zu beachten. Außerdem sind die Konditionen der verschiedenen Bauspar-Verträge sehr unterschiedlich.

Beispiele hierfür:
Es gibt Tarife mit Guthabenzinsen zwischen 0,5 und 4 %. Dabei wird noch zwischen Grund-Zins und Bonus-Zins unterschieden.

Die angebotenen Darlehnszinsen liegen effektiv zwischen 2,07 und 6,04 %.

Die Zuteilungszeit kann zwischen 12 und 92 Monaten liegen.

Abschlussgebühren werden in Höhe von 1 – 1,6 % der Bausparsumme erhoben. Bei einigen Tarifen werden Sie unter bestimmten Voraussetzungen wieder erstattet.

Die Kosten eines Vertrages mit 20.000 € Bausparsumme können zwischen 92 und 404 € betragen.

ES ist daher unerlässlich, sich über den geplanten Verwendungszweck und -zeitpunkt im Klaren zu sein. Hierdurch wird bestimmt, welcher Tarif Ihnen die meisten Vorteile und Möglichkeiten bietet.

Quellennachweis: Auszug – Mit einem Blick 11/2008