Schadensrecht
Restwert bei der Fahrzeugweiternutzung
In den Totalschadensfällen mit Kosten für die Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert kommt es immer wieder vor, dass der Geschädigte das Fahrzeug teilweise repariert und doch noch weiter nutzen kann. Bei Reparaturkosten die über dem Widerbeschaffungswert liegen, führt das dazu, dass der Versicherer “Wiederbeschaffungswert minus Restwert” abrechnen darf. Viele Versicherer greifen dann zu allen mitteln, damit sie einen möglichst hohen Restwert belegen zu können.
Der BGH hat deshalb nun folgendes Urteil erlassen. Nutzt der Geschädigte das Fahrzeug welches teilrepariert wurde weiter, darf nur der im Gutachten auf der Basis regionaler Angebote ermittelte Restwert in Abzug gebracht werden (Urteil vom 10.07.2007, Az: VI ZR 217/06).
Bitte beachten Sie:
Die vielen unterschiedlichen Varianten sind dadurch nicht leicht auseinander zu halten: Die Reparaturkosten des Fahrzeuges welche unter dem Wiederbeschaffungswert liegen und teilreparierter Weiternutzung des Fahrzeuges darf die Versicherung den Restwert nicht abziehen, sofern die Verkehrssicherheit durch die Teilreparatur wiederhergestellt ist (BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az: VI ZR 393/02).
In dem hier vorgestelltem Fall lagen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130-Prozent-Marge. Ein echter 130-Prozent-Fall war es dennoch nicht, weil der Geschädigte das Fahrzeug nur teilweise reparieren ließ. Da wird dann der Restwert in Abzug gebracht.
Der BGH hatte auch schon Fälle mit Reparaturkosten über der 130-Prozent-Marge entschieden: Restwertabzug war möglich, also ja, aber nur für den lokalen Restwert aus dem Gutachten (Urteil vom 06.03.2007, Az: VI ZR 120/06).
Welcher Wert ist hier anzusetzen?
Das höchste lokale Restwertgebot oder der Mittelwert?
Übernimmt man nun das höchste lokale Restwertgebot des jeweils relevanten Marktes oder den Mittelwert, war bis jetzt die Frage. Die BGH-Aussage hierzu ist eindeutig: Das höchste Gebot des relevanten örtlichen Marktes zählt.
Der Urteilsfall
Der Gutachter hatte hierfür zwei Angebote am örtlichen Markt eingeholt, von denen sich das eines auf circa dreihundert Euro, und das zweite circa auf fünfhundert Euro belief. Der Geschädigte wollte hierfür nun den Mittelwert von circa vierhundert Euro gebildet wissen.
Der BGH sah dieses allerdings anders: Da nachweislich fünfhundert Euro am örtlichen Markt erzielbar sind. (Urteil vom 03.03.2007, Az: VI ZR 120/06).
Quellennachweis: Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler Juli 2008
Weitere Hinweise für das Verhalten im Schadenfall finden Sie hier: Autoversicherung und Schadenfall.