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Archiv für September, 2008

Schadensrecht

13. September 2008 Keine Kommentare

Restwert bei der Fahrzeugweiternutzung
In den Totalschadensfällen mit Kosten für die Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert kommt es immer wieder vor, dass der Geschädigte das Fahrzeug teilweise repariert und doch noch weiter nutzen kann. Bei Reparaturkosten die über dem Widerbeschaffungswert liegen, führt das dazu, dass der Versicherer “Wiederbeschaffungswert minus Restwert” abrechnen darf. Viele Versicherer greifen dann zu allen mitteln, damit sie einen möglichst hohen Restwert belegen zu können.
Der BGH hat deshalb nun folgendes Urteil erlassen. Nutzt der Geschädigte das Fahrzeug welches teilrepariert wurde weiter, darf nur der im Gutachten auf der Basis regionaler Angebote ermittelte Restwert in Abzug gebracht werden (Urteil vom 10.07.2007, Az: VI ZR 217/06).

Bitte beachten Sie:
Die vielen unterschiedlichen Varianten sind dadurch nicht leicht auseinander zu halten: Die Reparaturkosten des Fahrzeuges welche unter dem Wiederbeschaffungswert liegen und teilreparierter Weiternutzung des Fahrzeuges darf die Versicherung den Restwert nicht abziehen, sofern die Verkehrssicherheit durch die Teilreparatur wiederhergestellt ist (BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az: VI ZR 393/02).

In dem hier vorgestelltem Fall lagen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130-Prozent-Marge. Ein echter 130-Prozent-Fall war es dennoch nicht, weil der Geschädigte das Fahrzeug nur teilweise reparieren ließ. Da wird dann der Restwert in Abzug gebracht.

Der BGH hatte auch schon Fälle mit Reparaturkosten über der 130-Prozent-Marge entschieden: Restwertabzug war möglich, also ja, aber nur für den lokalen Restwert aus dem Gutachten (Urteil vom 06.03.2007, Az: VI ZR 120/06).

Welcher Wert ist hier anzusetzen?
Das höchste lokale Restwertgebot oder der Mittelwert?
Übernimmt man nun das höchste lokale Restwertgebot des jeweils relevanten Marktes oder den Mittelwert, war bis jetzt die Frage. Die BGH-Aussage hierzu ist eindeutig: Das höchste Gebot des relevanten örtlichen Marktes zählt.

Der Urteilsfall
Der Gutachter hatte hierfür zwei Angebote am örtlichen Markt eingeholt, von denen sich das eines auf circa dreihundert Euro, und das zweite circa auf fünfhundert Euro belief. Der Geschädigte wollte hierfür nun den Mittelwert von circa vierhundert Euro gebildet wissen.

Der BGH sah dieses allerdings anders: Da nachweislich fünfhundert Euro am örtlichen Markt erzielbar sind. (Urteil vom 03.03.2007, Az: VI ZR 120/06).

Quellennachweis: Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler Juli 2008

Weitere Hinweise für das Verhalten im Schadenfall finden Sie hier: Autoversicherung und Schadenfall.

Kfz Versicherung – Schadensregulierungen

13. September 2008 Keine Kommentare

Kfz-Haftpflicht

Die 130-Prozent-Reperatur und die sechsmonatige Behaltefrist
Ein Thema der letzten Monate war: Muss der Geschädigte sein vollständig und fachgerecht repariertes Auto nach einer “130-Prozent-Reperatur” auch noch mindestens die nächsten sechs Monate weiternutzen?

In einem anderen Zusammenhang hat der BGH entschieden: Nach einer kompletten Reparatur welche unter dem Wiederbeschaffungswert liegt, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) liegenden Reparaturkosten ist keine Behaltefrist vorgesehen.
Der Grund hierfür ist: Da der Geschädigte die Reparaturkostenrechnung bezahlen muss, kann er sich an dem Vorgang auch nicht bereichern (Urteil vom 05.12.2006, Az: VI ZR 77/06).

Sechsmonatige Weiternutzung erforderlich
Viele Gerichte haben diese Rechtsprechung auch auf andere Fälle übertragen, bei denen die Reparaturkosten des Fahrzeuges über dem Wiederbeschaffungswert lagen. Der BGH hat jedoch vor kurzem nochmals entschieden, dass der Geschädigte in solchen Fällen sein Fahrzeug dann in der Regel sechs Monate weiternutzen muss (Urteil vom 13.11.2007, Az: VI ZR 89/07).

Im Urteilsfall wurde ohne Reparaturrechnung abgerechnet. Mittlerweile hat der BGH entschieden: Selbst wenn die Reparatur in der Werkstatt gegen Rechnung ausgeführt wurde, muss das Fahrzeug in der Regel sechs Monate weiter genutzt werden (Urteil vom 22.04.2008, Az: VI ZR 237/07).

Quellenangabe: Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler Juli 2008

Lebensversicherungen versteigern: “3… 2… 1… meins”!

9. September 2008 Keine Kommentare

Ob Autos, Radios oder Bücher – jeder von uns kennt die Möglichkeit, dass man über Online-Auktionshäuser Waren kaufen oder verkaufen kann. Warum nicht auch Lebensversicherungen?
Dass Kündigungen einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung für die Versicherten meist kein gutes Geschäft bedeutet, ist eigentlich hinreichend bekannt. Abhilfe bieten kann hier nur der Verkauf über den Zweitmark. Dieser ist zurzeit jedoch noch recht undurchsichtig, wenn es um die Frage geht, wo ein Versicherter den bestmöglichen Preis beim Verkauf erzielen kann. Die seit 2006 erschaffene Versteigerungsplattform www.zweitmarkt-auktion.de, kann hier zu einer einzigartigen Preistransparenz im Zweitmarkt Lebensversicherungen verhelfen.
Der Zweitmarkt Lebensversicherungen ist ein recht junger Markt und Studien belegen, dass erst circa 20% der Bevölkerung wissen, dass sie hier eine clevere Alternative zur klassischen Kündigung einer Lebensversicherung erhalten. Deshalb das Motto: Kündigen war gestern, Heute Versteigern!
Nur renommierte Aufkäufer haben deshalb Zugang zu den anonymisierten Policen und können hier im Rahmen von vor gegebenen Auktion entsprechende Kaufpreisangebote platzieren.
Hier erhält das höchste Angebot den Zuschlag und wird dem Versicherten unverzüglich und unverbindlich zur Verfügung gestellt.
Unverbindlich bedeutet hier, dass der Versicherte das realisierbare Angebot nicht annehmen brauch und bei einer Ablehnung keinerlei Kosten auf ihn zukommen. Diesen wichtigen Aspekt, sollte man immer beachten. Bei einer normalen Auktion, hat man dies nicht und wer den Zuschlag erhält, hat auch die Kosten zu tragen.
Erwähnenswert hierbei ist, dass der durch die Auktion festgestellte Preis meist über dem Rückkaufswert der Lebensversicherungsgesellschaften liegt.
Bei Kündigung der Police gibt es keinen bedingt beitragsfreien Todesfallschutz, jedoch bei einem Auktionsverkauf, bleibt ein bedingt beitragsfreier Todesfallschutz erhalten.

Quelle: Finanzwelt 02.2008