Alles Rund ums Geld und Versicherungen

10. Februar 2009

Pferdehaftpflicht- und Hundehaftpflicht Versicherung

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Pferdehaftpflichtversicherungen sind für nicht gewerbliche Besitzer von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Eseln und Maultieren eine notwendig wichtige Absicherung.

Zu den typischen Haftpflichtfällen, die von Pferden verursacht werden, gehören zum Beispiel:
- Pferd bricht aus Koppel aus
- Pferd scheut und beißt oder rennt auf eine viel befahrene Straße mit der Folge eines Verkehrsunfalls (hier entstehen dann Personenschaden, Nutzungsausfall für Kfz, Schmerzensgeld, Regressansprüche Sozialversicherungsträger)
- Flurschaden bei Ausritt von Personen mit mangelnder Reiterfahrung oder als Folge von Spring- und Hindernisübungen
- Personenschäden durch Sturz vom Pferd bei einem winterlichen Geländeritt
- Sachschaden am gemieteten Pferdeanhänger oder der Pferdebox durch randalierendes Pferd.

Wer einen Dritten durch ein privat gehaltenes Pferd einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügt, haftet nach dem BGB. Eine Mitschuld des Geschädigten wird jedoch in jedem Einzelfall geprüft. Mögliche finanzielle Forderungen des Geschädigten können mit einer Pferdehaftpflicht Versicherung versichert werden.

Wer etwa ein Pferd von hinten am Schweif zieht, muss sich dann nicht wundern wenn dieses ausschlägt. Hier würde dann auch die Versicherung nicht greifen.

Grundsätzlich ergibt sich bereits bei der auch nur gelegentlichen Benutzung von Pferden die Notwendigkeit eines Versicherungsschutzes.

Hundehaftpflichtversicherung
ist für Besitzer von privat gehaltenen Hunden abzuschließen. Hier gibt es die Selbstsständige Hundehalterhaftpflicht oder in Verbindung mit einer Privathaftpflichtversicherung.
Nach allgemeinen Schätzungen leben etwa fünf Millionen Hunde in Deutschland.
Zu den typischen Haftpflichtfällen, die mit der Gefährdungshaftung von Hunden im Zusammenhang stehen, gehören neben den normalen Sachschäden durch z.B. kratzende Hunde, vor allem Personenschäden.

Deshalb sollten grundsätzlich auch alle Hundehalter eine Hundehaftpflicht Versicherung haben.

Jagdhaftplichtversicherungen für Jäger und Förster

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Jagd-Haftpflichtversicherungen für Jäger, Jagdpächter, Jagdherren (Jagdveranstalter), Förster, Forstbeamte, Forstaufseher, Berufjäger, Jagdaufseher und Falkner

2008 gingen in Deutschland mehr als 350.000 Jäger oder Förster auf die Jagd. Dabei hält jeder Jäger bzw. Förster meist einem oder mehreren Jagdhunde.

Zu den typischen Haftpflichtfällen, die im Rahmen der Jagdausübung regelmäßig verursacht werden, gehören zum Beispiel:
- Ausbüchsen eines Jagdhundes bei der Jagd auf benachbarte Strassen. Folge: Unfall mit mehreren beteiligten Autos.
- versehentliches Auslösen eines Schusses beim Reinigen der Büchse, dadurch Verletzung möglicher Personen.
- Querschläger, der einen der anwesenden Mitjäger verletzt.
- Bei der Jagd überschreitet ein Jäger versehentlich die Grenze seines Jagdreviers. Beim benutzen seiner Waffe kommt es damit zu einem unerlaubten Gebrauch.
In Deutschland ist geregelt: wer auf die Jagd gehen will, muss der zuständigen Jagdbehörde alle ein bis drei Jahre zum 31. März einen neue Versicherungsbestätigung vorlegen. Grundsätzlich gilt die gesetzliche Mindestabdeckungssumme nach § 17 Bundesjagdgesetz von 500.000 Euro für Personen- und 50.000 Euro für Sachschäden. Jagd- und Versicherungsjahr beginnen stets am 01.04. eines Jahres. Stichtag für die Kündigung ist demnach der 31. Dezember des Vorjahres.

Deshalb sollten sie mit Hilfe eines Versicherungsmaklers den Angebotsdschungel nach der für sie richtigen Absicherung durchforsten.

Glasversicherung – Ergänzungsschutz für Hausrat- und Gebäudeversicherung

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Bei der Glasversicherung sind grundsätzlich drei Produktwelten voneinander zu unterscheiden:
selbstständige Glasversicherungen
sowie Annexverträge zu Wohngebäude- oder
Hausratversicherungen.

Weiter zu unterscheiden sind Verträge zur Gebäude- und solche zur Mobiliarverglasung. Vielfach geht der Leistungsumfang selbstständiger Glasversicherungen weit über den von so genannten Annexverträgen heraus, wobei der Versicherungsort fast immer das versicherte Gebäude und andere zur Wohnung gehörende Räume bezeichnet. Andere Gebäude auf demselben Grundstück wie ein Gewächs- oder Gartenhaus müssen üblicherweise gesondert versichert werden.

Bei Altverträgen ist eine Prüfung jedoch sinnvoll, da Glaskeramik als “behandeltes Glas” zu den sonstiben und damit nicht mitversicherten Sachen zählt.

Nachfolgende Leistungsunterschiede finden sich heute in den Policen der Glasversicherungen:

Bei einigen Anbietern ist das Cerankochfeld und deren Technik mitversichert, sofern ein seperater Ersatz nicht möglich ist. Meist wird bei reiner Beschädigung eines Cerankochfeldes nicht allein die betroffene Platte ausgetauscht, sondern gleich das ganze Feld. Gerade bei älteren Kochfeldern mag ein Teilersatz technisch undurchführbar sein. Hintergrund für diesen Entschluss ist, dass die Technik ja kein Teil der Verglasung ist und insofern ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zum Glasrisiko zählt. Gleiches gilt auch für die Verglasung eines Spiegelschrankes. Wird dieser durch das Entfernen der zerbrochenen Verglasung zwangsweise beschädigt, so sehen einige Versicherer für solche Fälle ausdrücklich Versicherungsschutz vor.

Ein wichtiger Hinweis ist, dass anders als in der Hausratversicherung, in der Glasversicherung keine Nominalersatz (Geldleistung), sondern ein Naturalersatz erbracht wird.
Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur, wenn ein Einsatz der Verglasung aus Gründen des Einzelfalles für den Versicherer nicht zumutbar wäre. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein bestimmtes Glas erst aus einem fernen Land importiert werden müsste, da vor Ort kein gleichwertiger Ersatz zu beziehen ist.

Kunden sollte dies klargemacht werden, bevor sie auf eigene Faust die versicherte Verglasung austauschen und Ihren Anspruch auf Erstattung verlieren.

Ein Vergleich der Glasversicherungen lohnt durchaus. Neben Preisunterschieden sind vorallem Unterschiede im Versicherungsumfang regelmäßig vorhanden.

6. Februar 2009

Haftpflicht: Schäden versicherter Personen untereinander

Abgelegt unter: Haftpflichtversicherungen — Tags:, — admin @ 14:53

Vielfach unversicherter Regress bei Liebenden

Anders als bei Verheirateten können etwa Krankenversicherer bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft Schadenersatz für übernommmene Behandlungskosten geltend machen. Hiergegen schützt eine Privathaftpflicht, die auch Regressansprüche Dritter einschließt. Die hierzu angebotenen Tarife sind jedoch höchst unterschiedlich.

Sach- und Vermögensschäden zwischen mehrerenin einem Vertrag mitversicherten oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Da Ehepartner auf Grund der meist geltenden besonderen Bedingungen dazu verpflichtet sind, einen bestehenden Versicherungsvertrag auf eine Familientarif umzustellen, gilt dies auch für diese.

Fügen sich Ehepartner gegenseitig Sach-, Personen- oder Vermögensschäden zu, so besteht hier kein Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung. Auch sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern wegen eines Personenschadens ausgeschlossen.

Anders ist die Situation bei in wilder Ehe lebenden Partnern dar. Für eheähnliche Lebensgemeinschaften ist bei Personenschäden im Sinne des BGB § 823 ein Regress durch den zuständigen Sozialversicherungsträger möglich.
Dies sind Krankenkassen, Rentenversicherungen, Pflege- und Arbeitslosenversicherer, aber auch Leistungserbringer von Arbeitslosengeld II. Die Regressmöglichkeit bezieht sich nur auf Personenschäden. Allerdings sind diese für gewöhnlich vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung ausgenommen. Einige Anbieter haben entsprechende Klauseln in ihre Bedingungswerke aufgenommen, die eine Mitversicherung eben dieser Regressansprüche einschließen.

Weiter ist zu unterscheiden, wer konkret den Schaden zugefügt hat: der VN einem Mitversicherten oder umgekehrt oder Mitversicherte untereinander.

Wie in jeder Versicherung, gilt auch bei der Privaten Haftpflichtversicherung: Vergleichen hilft zum Einen Sparen aber auch böse Überraschungen im Schadenfall zu vermeiden.

5. Februar 2009

Steueränderungen – Verschenken Sie kein Geld

Das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht ist zum Jahresanfang 2009 umfassend geändert worden.
Kernelemente sind die neue Vermögenssteuerbewertung zu Verkehrswerten, vor allem bei Immobilien und Betriebsvermögen, sowie höhere persönliche Freibeträge. Ehepartner können 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro und Enken 200.000 Euro ohne Angabe an den Fiskus erben.
Oberhalb der persönlichen und anderen Freibeträge steigen die Steuern stufenweise an.

Für das Eigenheim gilt: Ehepartner und Kinder erbenes steuerfrei, wenn sie zehn Jahre darin wohnen bleiben. Für Kinder gilt diese Steuerfreiheit nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern.

Desweiteren wurde das Kindergeld erhöht. Für das erste und zweite Kind werden jeweils 164 Euro Kindergeld im Monat gezahlt.
Für das dritte Kind steigt das Kindergeld auf 170 Euro, ab dem vierten Kind auf 195 Euro monatlich. Im gleichen Zusammenhang steigt
der Kinderfreibetrag von 3.648 Euro auf 3.864 Euro pro Kind.

Dank der Erhöhung des Kindergeldes ist es vielen Eltern nun auch möglich, eher in eine Kindervorsorge in Form von Kapitalbildung oder Risikoabsicherungen – wie eine Kinderunfallversicherung zu investieren.

4. Februar 2009

Privathaftpflicht – Deckungseinschluss: Deliktunfähige Kinder

Grundsätzlich umfasst jede Privathaftpflicht auch Versicherungsschutz für minderjährige Kinder. Allerdings ist ein Versicherer für gewöhnlich leistungsfrei, wenn ein Kind unter 7 Jahre alt ist – im Straßenverkehr unter 10 Jahren – und eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern nicht vorliegt. Praktisch ist es jedoch so, dass Schäden durch deliktunfähige Kinder besonders im Freundes- und Bekanntenkreis auftreten. Von daher mag eine Mitversicherung Sinn machen, um für einen möglichen Schadenfall gewappnet zu sein.

Allerdings unterscheiden sich auch die Klauseln zur Deliktsunfähigkeit teilweise gravierend voneinander. Auch Selbstbehalte sind nicht außergewöhnlich und ein Mitverschulden des Geschädigten wird ebenfalls vielfach angerechnet.
Zu beachten ist jedoch, dass auch Kinder über 10 Jahren deliktunfähig sein können, etwa wenn im Einzelfall die geistige Reife zum Verständnis einer konkreten Situation nicht bestehen sollte oder es sich um geistig behinderte Kinder handelt. Hierzu bieten einzelne Versicherer spezielle Versicherungspolicen. 

Privathaftpflicht – wichtigster Versicherungsschutz

Zunehmend ist in der Privathaftpflichtversicherung der Trend zu erkennen, nicht nur Existenz gefährdende Risiken einzuschließen, sondern auch solche, die im Regelfall eigentlich nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Hierzu zählen z.B. Sachschäden durch Gefälligshandlungen, Verlust beruflicher bzw. privater Schlüssel oder Schäden durch deliktsunfähige Kinder bei fehlender Aufsichtspflichtverletzung. Auf der anderen Seite führt der verschärfte Wettbewerb unter den Anbietern dazu, dass auch selbstverständlich eingeschlossene Leistungen zunehmend explizit aufgeführt werden.

Weitere zusätzliche Leistungsbausteine in der Privathaftpflichtversicherung sind z.B.:

  • Entgeltliche Betreuung von Kindern z. B. Tagesmutter oder Babysitter
  • Forderungsausfalldeckung
  • Mitversicherung von Mietsachschäden am Mobiliar/Inventar in Hotels, Ferienwohnungen- und häusern
  • Einschluss der Mallorca-Deckung
  • Schäden im Zusammenhang mit berufspraktischem Unterricht
  • Schäden an gemieteten bzw. geliehenen medizinischen Geräten

3. Februar 2009

Bedarfsgerechte Sicherheit – “Risikopremium” der Zürich Versicherung

Die Zurich Gruppe Deutschland hat eine neue Risikolebensversicherung mit innovativen Produktmerkmalen auf den Markt gebracht. Dabei geht die “Risikopremium” einen Schritt weiter als bisherige Risiko-Lebensversicherungen.

Zusätzlich zu den bekannten Vorteilen (z. B. finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall, steuerfreie Auszahlung der Todesfallsumme im Rahmen der Regelungen für Risikoversicherungen) bietet die “Risikopremium” neue und innovative Produktmerkmale.

Dazu zählen die vorgezogene Todesfallleistung bei schwere Krankheiten, das Lebensphasenkonzept und ein verbessertes Preis-Leistungsverhältnis durch die Differenzierung nach Berufsgruppen und Raucherverhalten (Raucher/Nichtraucher).
Die Produktbesonderheit der vorgezogenen Todesfallleistung bietet den Kunden die Möglichkeit, noch zu Lebzeiten frei über die Todesfallsumme entscheiden zu können: Wird bei der versicherten Person eine schwere Erkrankung mit einer maximalen Lebenserwartung von zwölf Monaten prognostiziert, kann auf Wunsch die Vorauszahlung der Todesfallsumme erfolgen. Damit sichert Zurich ihrem Kunden ein hohes Maß an Flexibilität und Selbstbestimmung.
Das Lebensphasenkonzept ermöglicht eine Anpassung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung. Gründe für einen geänderten Bedarf können zum Beispiel sein: Abschluss der Ausbildung, Geburt, Heirat oder berufliche Selbstständigkeit.
Bei Risikopremium kann der Versicherungsschutz alle fünf Jahre erhöht werden – auch ohne Gesundheitsüberprüfung. Kinder sind kostenlos mitversichert.
Die Differenzierung der Berufsgruppen ermöglicht hierbei auch ein besseres Preis-Leistungsverhältnis.
“Risikopremium” kann auch in Kombination mit einer BUZ (Berufsunfähigkeit) abgeschlossen werden. Bietet sich für Berufseinsteiger an.

“Risikopremium” richtet sich in erster Linie an die Zielgruppen Berufseinsteiger, Familien, Bauherren, Geschäftspartner. Für jede dieser Zielgruppen kann eine bedarfsgerechte Absicherung in jeder Lebensphase gewählt werden – das macht Risikopremium für alle Kunden attraktiv.

Risikopremium auf einen Blick

- Hervorragendes Preis-Leistungsverhhältnis durch Verwendung eines Raucher- und Nichtrauchertarifs in Kombination mit einer Berufsgruppendifferenzierung
- Verfügbarkeit des Kapitals zu Lebzeiten durch die Option der vorgezogenen Todesfallleistung
- Kostenlose Mitversicherung von Kindern (leiblich oder adoptiert)
- Flexible Anpassung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung durch die Nutzung des Lebensphasenkonzepts
- Flexibilität in der Gestaltung der Todesfallsumme: konstant oder linear fallend
- Absicherung von Lebens-oder Geschäftspartner über eine Police (verbundene Leben)
- Umwandlung der Risiko-Lebensversicherung in eine Kapitallebensversicherung (innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsabschluss, ohne erneute Gesundheitsprüfung)
- Kombinationsmöglichkeit der Risikopremium mit einer Berufsfähigkeits-Zusatzversicherung

Quellennachweis: KURS

1. Februar 2009

Berufsunfähigkeit kann jeden treffen

Doch was bedeutet Berufsunfähigkeit überhaupt und warum kommt der Staat nicht dafür auf?

Grundsätzlich gilt, für alle die nach dem 01.01.1961 geboren sind, gibt es keine staatliche Berufsunfähigkeitsrente sondern nur noch eine Erwerbsminderungsrente. Die gravierenden Folgen hier sind, dass zum Bsp. Schüler, Lehrlinge und Studenten, sowie Selbstständige gar keinen Anspruch auf eine staatliche Erwerbsminderungsrente haben und somit im Falle einer Berufsunfähigkeit nicht durch eine Rentenzahlung abgesichert sind.

Anders, aber auch nicht viel besser sieht es bei Arbeitnehmern aus.
Je nach Schwere der Erwerbsminderung gibt es eine Rente von 34% des letzten Bruttoeinkommens bei voller Erwerbsminderung bzw. 17% bei teilweiser Erwerbsminderung. Das bedeutet bei einem Nettoeinkommen von 1200 €  im Monat eine Rente von 510 € bzw. von 255 €.
Tatsachen die zeigen, mit welchen enormen finanziellen Einbußen man rechnen muss.
Um das zu verhindern oder zu mildern, sollte man auf eine private Absicherung nicht verzichten.

Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten. Wir wollen uns hier jedoch auf die wichtigsten und wesentlichsten Inhalte beschränken, was für alle Varianten gleichermaßen zutrifft.

Wann ist man berufsunfähig?

Berufsunfähig im Sinne der privaten Versicherung ist man, wenn man seien derzeitig ausgeübten Beruf voraussichtlich länger als ein halbes Jahr zu mindestens 50% nicht mehr ausüben kann. Viele Ursachen, angefangen von Gelenkserkrankeungen, Veränderungen der Wirbelsäule, Unfälle, Erkrankungen der inneren Organe, Diabetes, Krebs bis hin zu Erkrankungen des Nervensystems Bsp. Bourn out Syndrom können zu einer Berufsunfähigkeit führen.
Wichtig dabei ist, dass man immer von seiner jetzigen Tätigkeit ausgeht und nicht von dem, was man vielleicht früher mal gelernt hat oder welchen Beruf man auch mit dieser Erkrankung noch ausüben könnte.

Der Verzicht auf die abstrakte Verweisbarkeit, d. h. man kann in keinen anderen Beruf im Leistungsfall vom Versicherer verwiesen werden, ist das Wichtigste, auf das es bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu achten gilt.

Auf Grund der Rentenreform und der damit verbundenen Erhöhung des Renteneintrittsalters sollten alle Verträge bis zum mindestens 63. Lebensjahr abgeschlossen werden, dem frühest möglichen Zeitpunkt , um in Altersrente zu gehen.

Diese beide Punkte sind enorm wichtig, so sehr, das sie in keinem Vertrag fehlen dürfen.

Und was kostet es?

Der monatliche Beitrag richtet sich nach dem derzeitigen Beruf, dem Eintrittsalter, dem Gesundheitszustand und der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente, die man versichern möchte.
Auch hier gibt es enorme Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Versicherungsgesellschaften bei vergleichbaren Bedingungen.

Deshalb sollten sie mit Hilfe eines Versicherungsmaklers den Angebotsdschungel nach der für sie richtigen Berufsunfähigkeitsversicherung durch forsten.

Quellennachweis: Mit einem Blick

18. Januar 2009

Abgeltungssteuer bietet Vorteile für das Versicherungsgeschäft

Deutsche Haushalte verfügen über mehr als 4.500 Mrd. € Geldvermögen, das in Aktien, Geldmarktpapieren, Investmentfonds und Rentenwerten investiert ist, auf Bankkonten liegt oder in Versicherungspolicen eingezahlt wurde. Rund 370 Mrd. € waren 2006 laut Deutscher Bundesbank in Aktien investiert. Ein Teil dieser Anlagesummen wird in den nächsten Monaten sicherlich umgeschichtet werden, denn ab 1. Januar 2009 wird der Fiskus pauschal von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen 25 % Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfall Kirchensteuer einbehalten. Besonders betroffen sind neue Aktiendepots.

Anleger können deshalb mit Versicherungslösungen besser dastehen.

Denn für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen gelten andere Regeln. So ist nur die Hälfte der Kapitalerträge zu versteuern, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre lang läuft und nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird. Bei Rentenversicherungen greift die Ertragsanteilsbesteuerung. Diese beträgt bei einem 65-jährigen Rentner 18 %. Es wird daher auf Grund der günstigen Besteuerung mit einem deutlichen Anstieg des Fondspolicen-Geschäfts gerechnet.

In der Ansparphase genießen Fondspolicen den Vorteil, dass Kapitalerträge steuerfrei bleiben und so der Zinseszinseffekt seine volle Wirkung entfalten kann. Zudem bleibt die Fondpolice auch in Zukunft eine attraktive Anlageform, um für das Alter vorzusorgen: Fondsumschichtungen im Versicherungsmantel unterliegen auch nach dem Jahr 2009 nicht der Abgeltungssteuer. Anleger können weiterhin flexibel auf Kapitalmarktentwicklungen reagieren, ohne steuerpflichtig zu werden.

Quellennachweis: AssCompact

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